Vor dem Hintergrund der Wirkungskette: „Globaler Klimawandel – regionale Auswirkungen – lokaler Handlungsbedarf“ gab es in den vergangenen Wochen Diskussionen, was in Bauleitplänen stehen kann und was nicht. Einige meinten Klimaziele wären hier angemessen, andere sagten, derartige Details hätten in dieser frühen Phase der Planung keinen Platz. Es gibt eine alte Weisheit, die sagt; „Ein Blick ins Gesetz, spart dummes Geschwätz“- Und siehe da: Im Baugesetzbuch finden wir im Paragraph eins gleich eine Definition der Grundsätze der Bauleitplanung. Dort wird unter anderem erwähnt den “Klimaschutz zu fördern“. (BauGB §1 Abs 5 Satz 2). Wir fragen uns jetzt, warum ist das so?
Belastungen der Umwelt gehen meistens mit der Inanspruchnahme von Flächen für entsprechend belastende Nutzungen einher, so dass es sinnvoll ist, mit den Mitteln der Stadtentwicklung eine vorsorgende Planung im Sinne des Umweltschutzes zu betreiben. Die kommunale Ebene der Bauleitplanung gilt dabei als wichtiges Instrument, das zum Schutz des Klimas und zur Luftreinhaltung wesentlich beitragen kann; denn mit dem aus dem Flächennutzungsplan einer Gemeinde entwickelten Bebauungsplan entscheidet sich rechtsverbindlich, ob Grund und Boden umweltverträglich genutzt werden. Diesem Sachverhalt tragen verschiedene gesetzliche Anforderungen Rechnung.
Das Baugesetzbuch (BauGB) fordert in § 1 Abs. 5, dass die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen:
u.a. „die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie“.
Das schafft z.B. die Gemeinde Alsbach-Hähnlein mit den Vorgaben der Bauleitplanung der Kohlenstoffdioxid-Neutralität. Andere Gemeinden haben ähnliches gemacht, warum nicht auch Reinheim, wenn doch das eigentliche unumstrittende Ziel ist, die Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen ?